Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Shop Kunden

§ 1   Vertragspartner

 

Vertragspartner ist die Tripus systems GmbH, Am Hohen Rain 2, 89347 Bubesheim, (nachstehend: Tripus), vertreten durch die Geschäftsführer José Gómez und Uwe Albers.


  Tel.: (08221) 9016-0
Fax: (08221) 32073
E-Mail: mailto:sales@tripus.de
Handelsregister Memmingen: HRB 12249
Ust.-ID: DE814159590
     
§ 2   Allgemeines
(1)   Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).
(2)   Sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der Tripus systems GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
(3)   Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung an denselben Käufer, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss. Über Änderungen der AGB wird der Käufer in diesem Fall unverzüglich informiert.
(4)   Es gelten ausschließlich die nachstehenden AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit die Tripus GmbH ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Tripus in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(5)   Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(6)   Durch die Erteilung des Auftrags und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.
     
§ 3   Angebot und Vertragsschluss
(1)   Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend. Bestell-oder Artikelnummern beziehen sich auf die jeweils neueste Ausgabe der Unterlagen der Tripus systems GmbH sowie Kataloge oder Prospekte, aus denen sich auch weitergehende technische Angaben ergeben. Diese Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2)   Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (einschließlich EDI, Datenfernübertragung und maschinell lesbaren Datenträgern) Bestätigung von Tripus. Dies gilt entsprechend auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Rechnungsstellung gilt als Auftragsbestätigung.
(3)   Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Abgabe eines konkreten Angebotes angefordert hat. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung von Tripus als angenommen.
(4)   Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Zeichnungen, Spezifikationen, Muster und dergleichen, die Tripus seinen Angeboten beifügt sind und bleiben Eigentum von Tripus. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen oder sonst dritten Personen zugänglich zu machen. Sie sind auf Verlangen von Tripus oder bei Nichterteilung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben.
(5)   Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, insbesondere aufgrund Überschreitung des Kreditlimits durch den Kunden oder offener, überfälliger Rechnungen, ist die Tripus GmbH berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Die Verkäuferin ist zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn sie dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt hat.
     
§ 4   Preise und Zahlungsbedingungen
(1)   Die von der Verkäuferin in ihren Angeboten angegebenen Preise sind freibleibend. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk/Lager der Verkäuferin ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstigen Versandspesen, Versicherung und Zoll; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2)   Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde. Soweit beim Besteller Verpackungen seitens Tripus anfallen, bestätigt der Besteller mit der Annahme der Ware, dass er in der Lage ist, diese entsprechend der Verpackungsverordnung verwerten zu können, und verpflichtet sich, die Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung zu entsorgen.
(3)   Die Preise verstehen sich ausschließlich Steuern (insbesondere Umsatzsteuer), unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder im Lieferland der Produkte erhoben werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der zum jeweiligen Vertragsschluss gesetzlich geltenden Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
(4)   Rechnungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in Höhe des von uns beanspruchten Bankkredits geltend zu machen. Tripus ist berechtigt, die Belieferung von einer Zahlung „Zug um Zug“ (z. B. durch Banklastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
(5)   Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(6)   Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.
(7)   Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder wurden der Verkäuferin andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.
     
§ 5   Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
(1)   Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur im Hinblick auf Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Minderung aufgrund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen.
(2)   Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin einverstanden.
(3)   Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
     
§ 6   Liefer- und Leistungszeit
(1)   Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abruf- und Rahmenaufträge bedürfen individueller Lieferzeitvereinbarung.
(2)   Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Verkäuferin setzt die rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus; insbesondere müssen der Verkäuferin alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Teile, Angaben und Genehmigungen vorliegen sowie etwa vereinbarte Anzahlungen geleistet worden sein.
(3)   Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Käufer abholbereit gemeldet wurde. Falls Versand geschuldet ist, gilt als der Tag der Lieferung der Tag, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird.
(4)   Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Des Weiteren gelten unvermeidbare Mengenabweichungen von bis zu +/- 5 % nicht als zu geringe Menge.
(5)   Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat die Verkäuferin nicht zu vertreten. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Die Lieferfrist ist angemessen zu verlängern.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden in diesen Fällen erst zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit bereits um mehr als zehn Wochen überschritten ist. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Verkäuferin dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat, dass die Lieferung durch sie nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte. Sofern die Herstellung der Ware durch höhere Gewalt bzw. einen Arbeitskampf nicht zumutbar ist, wird die Verkäuferin von ihrer Leistungsverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6)   Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist im Einzelfall setzt uns nicht automatisch in Verzug und berechtigt nicht zur Reklamation oder gar zum Ersatz wie auch immer gearteter Schäden. Gerät Tripus mit der Lieferung bei schriftlich vereinbartem Liefertermin in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, soweit nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist. Erklärt der Käufer nicht bereits in der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte und geht eine solche Erklärung auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von sieben Tagen bei der Verkäuferin ein, ist die Verkäuferin ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Käufers, Schadensersatz zu verlangen richtet sich nach den Voraussetzungen in § 9.
     
§ 7   Gefahrübergang
(1)   Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk der Verkäuferin, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware das Lager des Unterlieferanten verlassen hat. Die Gefahr geht auch bei Teil- und vorfristigen Lieferungen mit dem Versand auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2)   Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 8 entgegenzunehmen.
     
§ 8   Eigentumsvorbehalt
(1)   Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum.
(2)   Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu bearbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a)   Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b)   Die aus dem Weiterverkauf der Produkte entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
(c)   Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel in seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung angezeigt.
(d)   Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es zu weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer ab.
(3)   Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leasinggegenstände zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige Verfügungen zu treffen, die das Eigentum des Verkäufers gefährden. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(4)   Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Produkte aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte herauszuverlangen und sich den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5)   Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum/Miteigentum der Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
(6)   Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.
     
§ 9   Gewährleistung
(1)   Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Garantien. Die Angaben der Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel.
(2)   Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszweck geeignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat.
(3)   Bei Vorliegen von Mängeln werden alle diejenigen Teile unentgeltlich nach Wahl von Tripus nachgebessert oder durch mangelfreie Lieferung ersetzt, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen.
(4)   Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens aber acht Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel sind Tripus unverzüglich nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis unverzüglich, spätestens acht Tage hiernach schriftlich anzuzeigen. Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir von den unmittelbaren Kosten - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteiles, des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, soweit hierdurch keine unverhältnismäßig hohe Belastung von Tripus eintritt. Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist Tripus von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden hat der Kunde das Recht mit vorheriger Zustimmung von Tripus den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Tripus für die daraus entstehenden Folgen.
(5)   Werden Montage, Einbau, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(6)   Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so kann der Käufer nur Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Kunden, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach § 9.
(7)   Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Kunde grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Das gilt nicht, soweit die Ware aufgrund mit der Verkäuferin nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Kunde der Verkäuferin gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere, weil er eine ihm gesetzte Frist zur nach Erfüllung schuldhaft fruchtlos hat verstreichen lassen.
Zum Ersatz der Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 2 BGB ist die Verkäuferin nur verpflichtet, soweit der Kunde sie vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt hat, ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt hat und die Verkäuferin nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Kunde ist gehalten, Vorschlägen der Verkäuferin, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten.
(8)   Verletzt die Verkäuferin nicht leistungsbezogene Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn er die Verkäuferin vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch nicht unterlassen worden ist.
(9)   Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird.
(10)   Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf Monaten seit Ablieferung der Sache beim Kunden. Dies gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Im Übrigen bleiben die §§ 444 und 479 BGB unberührt.
     
§ 10   Schadensersatz, Haftungsbeschränkung
(1)   Soweit sich aus diesen AGB einschließlich weiterer Sonderbestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2)   Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur
(a)   für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b)   für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3)   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (2) gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4)   Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5)   Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung des Verkäufers gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6)   Es besteht keine Haftung für Mangelfolgeschäden jeder Art, insbesondere haftet die Verkäuferin nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
     
§ 11   Nutzungs- und Verwertungsrechte, Schutzrechte
(1)   Soweit die Verkäuferin aufgrund einer Bestellung des Käufers nach dessen Anweisungen und Richtlinien Waren herstellt und an den Käufer liefert, haftet der Käufer der Verkäuferin für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Er stellt die Verkäuferin von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen.
(2)   Soweit die Verkäuferin dem Käufer Werkzeuge, Entwürfe, Einbauvorschläge oder sonstige Zeichnungen und Unterlagen zusammen mit der Ware zur Verfügung stellt, behält sie sich hieran das Eigentum und alle Schutz- und Nutzungsrechte vor. Der Käufer ist nur zur Nutzung im Rahmen des Kaufvertrages berechtigt; er ist insbesondere nicht berechtigt, solche Gegenstände zu vervielfältigen oder sie Dritten zugänglich zu machen.
     
§ 12   Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung von Tripus keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Tripus behandelt Unterlagen der Kunden ebenfalls vertraulich.
     
§ 13   Datenschutz
Die Verkäuferin ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung enthaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Verordnung 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.
     
§ 14   Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer ungewollten Regelungslücke.
     
§ 15   Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Günzburg. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
     
§ 16   Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und der Verkäuferin gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss alle bi- und/oder multilaterale Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).