Einkaufsbedingungen

1.
Überblick:

1.1 Das Unternehmen Tripus Systems GmbH, nachfolgend als TRIPUS bezeichnet, erteilt seine Aufträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen, sofern keine andere Vereinbarung existiert, die jedoch nur dann gültig ist, wenn sie ausdrücklich schriftlich zwischen dem Lieferanten und TRIPUS geschlossen wurde.
1.2 Die allgemeinen Einkaufsbedingungen, Angebote und Lieferverträge erlangen erst dann Gültigkeit, wenn sie von TRIPUS genehmigt und bestätigt wurden.
1.3 Alle Änderungen an Aufträgen treten erst nach ihrer schriftlichen Genehmigung oder Bestätigung durch TRIPUS in Kraft.




2.
Auftragsbestätigung:

Jede Bestellung ist sofort nach Eingang, längstens innerhalb von 2 Tagen unter Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich zu bestätigen.




3.
Lieferung:

3.1 Die angeforderten Lieferungen / Dienstleistungen müssen an dem auf der Bestellung aufgeführten Datum und an den betreffenden Ort geliefert / am betreffenden Ort erbracht werden, wobei sich TRIPUS das Recht vorbehält, vorzeitige Lieferungen zu akzeptieren.
3.2 Wenn die Bestellung kein Datum enthält, wird davon ausgegangen, dass die Lieferung möglichst umgehend und so kostengünstig wie möglich erfolgt.
3.3 Wenn die vereinbarte Frist nicht eingehalten werden kann, behält sich TRIPUS das Recht vor, den Auftrag zu stornieren, und kann in diesem Fall Schadensersatz verlangen, wobei die Höhe des Schadensersatzes und die betreffende Vertragsstrafe jeweils individuell festgelegt werden.
3.4 Wenn TRIPUS Kosten / Strafzahlungen für Verzögerungen bei der Einhaltung der Lieferfrist seitens seiner Kunden in Rechnung gestellt werden und der Lieferant die Verantwortung dafür zu übernehmen hat, muss der Lieferant diese Kosten übernehmen.




4.
Lieferung:

4.1 Ganz allgemein muss die Lieferung kostenfrei zu dem von TRIPUS angegebenen Standort erfolgen.
4.2 Die von TRIPUS stets gewählte Option für die Lieferung ist "ab Werk" (DAP oder DDP gemäß den Incoterms in der Fassung von 2010), und die Lieferung muss so kostengünstig und so schnell wie möglich erfolgen, sofern TRIPUS keinen Sondertransport wünscht.




5.
Materialien und Qualität:

5.1 Alle von den Lieferanten verwendeten Materialien müssen sämtlichen anwendbaren Gesetzen und sowohl den von der Regierung festgelegten Beschränkungen als auch den Sicherheitsvorschriften bezüglich der eingeschränkten Nutzung giftiger oder gefährlicher Materialien und beliebigen anderen Vorschriften für elektrische und elektronische Geräte und elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen, die im Land der Herstellung oder des Verkaufs gelten.
5.2 Die Beschaffenheit der Materialien und die von TRIPUS geforderten Qualitätsparameter sind abgestimmt auf den jeweiligen Bedarf einzuhalten.
5.3 Wenn Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den festgelegten Bedingungen genügen, ist TRIPUS befugt, den Vertrag unter Geltendmachung von Schadensersatz zu kündigen.
5.4 Nach Ablauf von 14 Tagen im Anschluss an die schriftliche Anmeldung der entsprechenden Ansprüche hat TRIPUS das Recht, alle schadhaften Materialien an den Lieferanten zurückzuschicken, wobei dieser die Kosten und das Risiko dafür zu übernehmen hat.
5.5 Im Falle schadhafter Produkte übernimmt der Lieferant die Verantwortung für die Reparatur oder den Austausch der betreffenden Produkte innerhalb einer angemessenen Frist. Wenn der Lieferant nicht in der Lage ist, die betreffenden Mängel zu beheben, ist TRIPUS befugt, die notwendigen Arbeiten selbst durchzuführen oder Dritte mit der Durchführung zu beauftragen, ist jedoch gehalten, den Lieferanten vorab darüber zu informieren, wenn dies die Umstände entsprechend gestatten. Alle diesbezüglich entstehenden Kosten werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt.




6.
Verpackung:

6.1 Die Lieferanten müssen solches Verpackungsmaterial verwenden, das für einen ausreichenden Schutz der Lieferung sorgt und das für die Art des jeweiligen Transports geeignet ist.
6.2 Die Lieferanten müssen sämtliche Kosten, die durch schadhafte Verpackungen und einen nicht vorschriftsmäßigen Umgang mit den Produkten oder beim Transport entstehen, übernehmen.
6.3 Die Kosten für die eingesetzten Verpackungsmaterialien sind in die Kosten der vertraglich festgelegten Produkte/Dienstleistungen aufzunehmen.
6.4 Sofern dies möglich ist, sind die Lieferanten gehalten, recyclingfähige Verpackungen zu verwenden.
6.5 Wenn dies entsprechend vorgeschrieben wird, müssen die Verpackungen den aktuell gültigen phytosanitären technischen Vorschriften entsprechen.




7.
Preise:

7.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und unterliegen aus diesem Grund keinerlei Schwankungen, sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wird.
7.2 Alle Gebühren, Steuern und Abgaben sind jeweils separat in Bezug auf die Grundkosten in allen Rechnungen auszuweisen.
7.3 Die Preise sind in der in der Bestellung festgelegten Währung anzugeben.
7.4 TRIPUS ist befugt, Lieferverträge mit Lieferanten zu kündigen, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der betreffende Lieferant zu Preisen liefert, die nicht den Marktpreisen entsprechen.
7.5 Wenn Preisangaben fehlen oder in einer Bestellung nicht festgelegt werden, ist der vom Lieferant angegebene Preis erst dann gültig, wenn er schriftlich von TRIPUS bestätigt wurde.




8.
Zahlungsbedingungen:

8.1 Die mit dem jeweiligen Lieferanten vereinbarten Bedingungen kommen zur Anwendung.
8.2 Das Zahlungsziel ergibt sich aus der Berechnung der Frist ab dem Datum des Eingangs des Materials und/oder Erbringung der Dienstleistungen an dem in der Bestellung vereinbarten Standort.
8.3 Die Zahlung erfolgt nach der Prüfung der Rechnung und der erhaltenen Materialien/Dienstleistungen.
8.4 Die Zahlung wird mittels Überweisung veranlasst.




9.
Übertragung:

9.1 Die Lieferanten dürfen ihre Rechte, einschließlich Gutschriften, die sich unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund aus dem Kaufvertrag ergeben, nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von TRIPUS übertragen bzw. ganz oder teilweise verpfänden.




10.
Verrechnung:

10.1 Wenn TRIPUS in Bezug auf einen Lieferanten über eine Gutschrift verfügt, kann TRIPUS diese vollständig oder teilweise mit einer Gutschrift zugunsten des Lieferanten im Rahmen einer Bestellung und unter Berücksichtigung der Bedingungen für einen Schuldenausgleich gemäß den Bestimmungen in der aktuell gültigen Gesetzgebung verrechnen.




11.
Vorschriften für Exportkontrollen und Zoll- und Außenhandelsbestimmungen:

11.1 Lieferanten sind verpflichtet, den Vorschriften in Bezug auf Exportkontrollen und den Zoll- und Außenhandelsbestimmungen zu entsprechen.
11.2 Die Lieferanten müssen TRIPUS schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang von Bestellungen alle Informationen und Daten mitteilen, die der Käufer benötigt, um sämtliche für Exporte und Importe geltende Außenhandelsvorschriften zu erfüllen.
11.3 Die Lieferanten müssen die Verantwortung für sämtliche Schäden und/oder Auslagen übernehmen, die TRIPUS aufgrund des Versäumnisses entstanden sind, den vorgenannten Pflichten zu entsprechen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Lieferant dafür nicht verantwortlich ist.




12.
Untervertragsvergabe:

12.1 Die Lieferanten dürfen die Abwicklung von Bestellungen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von TRIPUS weder ganz noch teilweise im Unterauftrag vergeben.
12.2 Wenn TRIPUS eine solche Genehmigung erteilt, muss der Lieferant trotzdem für alle Arbeiten haften, die er entweder selbst ausführt oder deren Ausführung über beauftragte Einzelpersonen oder Unternehmen erfolgt.




13.
Unabhängigkeit von Lieferanten:

13.1 Die Lieferanten müssen gegenüber TRIPUS unter Erfüllung ihrer Pflichten als unabhängige Unternehmer auftreten, und sämtliche Bevollmächtigten, Mitarbeiter und Unterauftragnehmer müssen von ihnen ausgewählt, kontrolliert und überwacht werden.
13.2 Zwischen TRIPUS und seinen Lieferanten existiert keine Beziehung, die der einer Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entspricht, wobei es sich bei der bestehenden Beziehung ausschließlich um eine Geschäftsbeziehung handelt.




14.
Geheimhaltung:

14.1 Alle Muster, Zeichnungen, Dokumente, Spezifikationen, Formen, etc. die den Lieferanten übergeben werden, sind das alleinige Eigentum von TRIPUS und gelten als vertraulich. Aus diesem Grund dürfen diese seitens der Lieferanten ohne die vorherige schriftliche Genehmigung in jedem Einzelfall durch TRIPUS nicht an Dritte weitergegeben werden.
14.2 Die Lieferanten dürfen nicht auf beliebige Materialien oder Dokumente verweisen bzw. diese näher beschreiben oder als Illustrationen bzw. für Werbezwecke einsetzen, ohne dazu vorab die schriftlich Genehmigung von TRIPUS eingeholt zu haben.
14.3 Nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Lieferanten und TRIPUS bleiben die Geheimhaltungsverpflichtungen über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende der Beziehung weiterhin in Kraft.




15.
Produkthaftung:

15.1 Wenn TRIPUS im Zusammenhang mit einem Produkt zur Haftung herangezogen wird, ist der Lieferant gehalten, TRIPUS gegenüber beliebigen Haftungsansprüchen freizustellen, sofern die Schäden durch Mängel in den gelieferten Teilen verursacht wurden. Im Falle einer verschuldensabhängigen Haftung finden die vorgenannten Bestimmungen nur dann Anwendung, wenn der Lieferant die Schuld an den Mängeln trägt. Wenn die Ursachen für die Mängel im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegen, muss dieser den Nachweis führen, dass er keine Schuld an den Mängeln trägt.
15.2 In den in Punkt 15.1 aufgeführten Fällen sind die Lieferanten gehalten, sämtliche Kosten und Auslagen zu übernehmen, auch solche, die aus der möglichen Einreichung von Klagen resultieren.
15.3 In Bezug auf alle anderen Angelegenheiten finden die aktuell gültigen rechtlichen Bestimmungen Anwendung.
15.4 Im Falle von Produktrückrufen oder einem Austausch von Produkten, unabhängig davon ob vollständig oder teilweise bedingt durch Mängel an dem seitens eines Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstands, wird TRIPUS den betreffenden Lieferanten über die Situation informieren und diesem die Möglichkeit zur Kooperation bieten und in ständigem Kontakt mit ihm bleiben, um dadurch die erforderlichen Maßnahmen effizient ergreifen zu können, es sei denn eine solche Benachrichtigung und Einbeziehung ist aufgrund besonderer Dringlichkeit nicht möglich. Wenn Produktrückrufe die Folge von Mängeln am Vertragsgegenstand sind, der vom betreffenden Lieferanten geliefert wurde, gehen die Kosten für den Rückruf, die Überprüfung oder den Austausch, die den Kunden entstehen, zu Lasten des Lieferanten.
15.5 Diesbezüglich kann TRIPUS den Lieferanten darum ersuchen, eine Haftpflichtversicherung für die Haftung für fehlerhafte Produkte (Richtlinie 85/374/EWG) abzuschließen, deren Deckungssumme jeweils abhängig vom Rechnungsbetrag oder der Kritizität der gelieferten Teile vereinbart wird.




16.
Garantie:

16.1 Die Abnahme der Produkte durch TRIPUS erfolgt vorbehaltlich des Rechts auf Inspektion der gelieferten Teile in dem Umfang und innerhalb der Frist, die im Rahmen des normalen Geschäftsgangs für angemessen erachtet werden, um sicherzustellen, dass es keine Mängel gibt, und ebenfalls um die vorschriftsmäßige und vollständige Auslieferung der Bestellung zu gewährleisten. Alle festgestellten Mängel sind von TRIPUS zum Zeitpunkt ihrer Feststellung unverzüglich zu melden. Diesbezüglich verzichten die Lieferanten auf ihr Recht, Mängelansprüche, die seitens TRIPUS außerhalb der üblichen Fristen geltend gemacht werden, anzufechten.
16.2 Die betreffenden rechtlichen Bestimmungen bezüglich versteckter Mängel finden Anwendung, sofern die vorliegenden Bedingungen nichts anderes vorsehen.
16.3 In dringenden Fällen und insbesondere wenn Maßnahmen ergriffen werden, um drohende Gefahren abzuwehren oder um übermäßig hohe Schäden zu vermeiden, ist TRIPUS berechtigt, beliebige festgestellte Mängel oder Schäden zu beheben und die dafür entstandenen Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Die aus Materialfehlern resultierenden Rechte verjähren nach drei Jahren.
16.4 Die Verjährungsfrist beginnt am Tag der Abnahme der Waren in den von TRIPUS ausgewiesenen Einrichtungen.
16.5 Alle Mängelansprüche mit Ausnahme im Falle von Arglist verjähren nach drei Jahren.
16.6 Ganz grundsätzlich beträgt die Garantiefrist für Produkte oder Dienstleistungen, die TRIPUS geliefert werden, drei Jahre.
16.7 Wenn die Lieferanten ihren Verpflichtungen zur Regulierung von Ansprüchen durch den Austausch von Produkten nachkommen, beginnt die Verjährungsfrist für die neu gelieferten Waren an dem Tag, an dem die Lieferung der Produkte erfolgt, sofern der Lieferant nicht im Zusammenhang mit dem Austausch der Waren ausdrücklich mit einer angemessenen Begründung darauf hingewiesen hat, dass der Austausch nur aus Gefälligkeit erfolgt, um einen Rechtsstreit zu vermeiden oder die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten.




17.
Aussetzung von Aufträgen bedingt durch höhere Gewalt:

17.1 Im Falle von Situationen höherer Gewalt aufgrund von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, Geschäftsunterbrechungen, Aufständen und Verwaltungsmaßnahmen sind beide Parteien während des Fortbestehens der betreffenden Situation befugt, den Vertrag ganz oder teilweise unbeschadet der ihnen ansonsten noch zustehenden Rechte zu kündigen.




18.
Kündigung des Vertrags:

18.1 Neben der im vorhergehenden Punkt aufgeführten Aussetzung von Aufträgen kann TRIPUS ebenfalls noch Aufträge aussetzen, wenn die Lieferanten gegen die festgelegten allgemeinen Bedingungen oder die grundsätzlichen Spezifikationen des Auftrags verstoßen, ohne dass TRIPUS diesbezüglich Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.




19.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

19.1 Sämtliche Aufträge/Bestellungen/Verträge und die vorliegenden Bedingungen unterliegen dem in Deutschland geltenden Recht.
19.2 Erfüllungsort ist 89347 Bubesheim
Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht Günzburg oder das Landgericht Memmingen.




back button